Europäischer Betriebsrat.

Europäischer Betriebsrat.
Europäischer Betriebsrat.
 
In der Richtlinie 94/45/EG ist die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen vorgesehen. Die Richtlinie bezieht sich nur auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und davon jeweils 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten. Zur Durchführung der Richtlinie ist das Gesetz über Europäische Betriebsräte(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) vom 28. 10. 1996, in Kraft ab 1. 11. 1996, erlassen worden. Danach können die Arbeitnehmer eines gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums bei der zentralen Leitung beantragen (§ 9 EBRG). Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen (§ 8 EBRG). Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium entsandt (§ 10 ERBG). Soweit vor dem 22. 9. 1996 keine freiwilligen Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung geschlossen worden sind, die heute noch gültig sind, wird der Europäische Betriebsrat entweder nach § 17 oder § 21 EBRG errichtet. Nach § 17 EBRG können die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium frei vereinbaren, wie die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung ausgestaltet wird. Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, so wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 21 ff. EBRG gebildet. Die Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrates ist in §§ 25 folgende EBRG geregelt. Die Zuständigkeit und die Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrates sind sehr begrenzt (§§ 31 EBRG). Sie beschränken sich auf Informationsrechte und Anhörungsrechte bei Fragen, durch die die Arbeitnehmerinteressen berührt werden. Die Grundsätze für die Zusammenarbeit ergeben sich aus §§ 38 ff. EBRG. Es soll eine vertrauensvolle Zusammenarbeit stattfinden und es bestehen besondere Verschwiegenheitspflichten.

Universal-Lexikon. 2012.

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